Benutzerdefinierte Suche
 
 
     
 
Kostenlos
Zeitung testlesen
 
     
     
   
     
     
 
AMS
AMS Jobroom
AMS Jobroboter
AMS Adressen
AMS Kurse

AMS Jugend
AMS Berufslexikon
AMS Arbeitszimmer

Selbstständigkeit
Gründungsforum

Achtung wichtig
AMS Meldepflicht
Geringfügigkeitsgrenze
 
     
     
 
Vorlagen
Bewerbungsschreiben
Lebenslauf
 
     
     
 
Nebenverdienst
MyHammer
Ebay

 
     
     
 
Mitgestalten
Ihre Vorschläge
& Tipps senden
 
     
     
   
     
     
 
Soziales / Beihilfen / Alleinerzieherabsetzbetrag
 
     
     
   
     
     
 
 
Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)

erhalten / beantragen / abgabe

beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

Kontakt

Anbieter alle Adressen bmf.gv.at

FinanzOnline

Formulare & Musterbriefe finden Sie hier



Für Alleinerziehende gibt es Unterstützung vom Staat: Sie können den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend machen.

Wer bekommt den Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)?

Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben und in diesem Zeitraum mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gelebt haben.

Höhe des AEAB

Steht Ihnen der AEAB zu, so wird Ihre Lohnsteuer verringert.
Und zwar um folgende Beträge:
494 € bei einem Kind für das Sie Familienbeihilfe erhalten
669 € bei zwei Kindern für die Sie Familienbeihilfe erhalten
zusätzlich 220 € für das dritte und jedes weitere Kind für die Sie Familienbeihilfe erhalten.

Beantragung des AEAB

Der AEAB kann entweder im Nachhinein bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung (ANV) beantragt werden, oder in Ihrer Firma. Wenn Sie den AEAB schon in der Firma beantragt haben, müssen Sie ihn trotzdem bei der ANV nochmals ankreuzen, da das Finanzamt sonst annehmen muss, dass Ihnen der AEAB im betreffenden Kalenderjahr nicht zustand.

Haben Sie ein so niedriges Einkommen, dass von Ihrem Monatsbezug keine Lohnsteuer abgezogen wurde, so bekommen Sie den AEAB als Negativsteuer durch die ANV erstattet.

Wenn Sie während des gesamten Kalenderjahres ein steuerfreies Einkommen (wie z.B. Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld) bezogen hatten, so können Sie den AEAB mittels Formular E 5 beim Finanzamt geltend machen. Sobald Sie lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten haben, selbst wenn Sie nur geringfügig beschäftigt waren, können Sie den AEAB nur mittels ANV beantragen.

Quelle: Wien Arbeiterkammer Info vom 25.01.2009



bitte schicken auch Sie Ihre
Informationen zu guten Jobbörsen,
aber auch Ratschläge zur besserung der Sozialen Lage.
Kontakt

     
     
   
     
     
   
     
     
   
     
     
 
Auch aus Steinen, die dir in den Weg gelegt werden,
kannst du etwas Schönes bauen.
Erich Kästner
 
     
     
 
Weiterempfehlen
diese Seite