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Soziales / Beihilfen / ORF Gis Gebührenbefreiung
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ORF GIS Gebührenbefreiung

Sie erhalten den Befreiungsantrag in

Trafiken (Info vom AMS), Raiffeisenbanken, in Gemeindeämtern, Postfilialen,
in Filialen der Volks- und Hypobanken oder direkt bei der GIS.

Kontakt
Anbieter http://www.orf-gis.at/

Telefonisch:
Service-Hotline 0810 00 10 80
Montag bis Freitag von 8.00 - 21.00 Uhr, Samstag von 9.00 - 17.00 Uhr

Schriftlich:
GIS Gebühren Info Service GmbH
Postfach 1000, 1051 Wien
Fax österreichweit: 05 0200-300

Formular siehe unten
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Ein Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bzw. auf Zuschussleistung zu
Fernsprechentgelten (ehemals Telefonbefreiung) kann bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit
gestellt werden.

Allgemeine Voraussetzungen:

Der Antragsteller muss volljährig sein.

Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung beziehungsweise der Zuschussleistung vorgeschoben sein.

Der Antragsteller muss an dem Standort, für den er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben.

Eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. Gemäß § 47 Abs. 2 FGO gelten Gemeinschaftsräume in Heimen oder Vereinen als Wohnungen.

Der Fernsprechanschluss, für den ein Zuschuss beantragt oder bereits bezogen wird, darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden.

Für den Fall einer Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten muss
der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Österreich haben,
die Rundfunkempfangseinrichtung des Antragstellers sich in Wohnräumen befinden.

Folgende Personengruppen haben bei geringem Haushalts-Nettoeinkommen grundsätzlich Anspruch auf
Befreiung von Rundfunkgebühren/Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:

Bezieher von:

Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung,

Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige
wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz BGBI, Nr. 313/1994,

Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus
sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit sowie

Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen hinsichtlich der Rundfunkgebühren und den damit
verbunden Abgaben und Entgelten bzw. der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, sofern die
technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine
Nutzung für sie ermöglicht.

Wichtige Information:

Bezieher von Pflegegeld müssen beim Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt kein
Einkommen nachweisen.
Für die Befreiung von den Rundfunkgebühren ist dieser Nachweis jedoch notwendig

Das Haushalts-Nettoeinkommen
ist das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen.
Dieses Einkommen darf den gesetzlichen vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz
nicht überschreiten

Das Nettoeinkommen ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit
Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten,
Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

Übersteigt das Nettoeinkommen die maßgeblichen Betragsgrenzen, kann der Antragsteller folgende
abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte
Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, (entsprechende Belege bitte dem Antrag in Kopie beilegen z. B.
Mietvertrag, Bestätigung über eine Mietzinsbeihilfe etc.)
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| Aktueller Höchstsatz des
Haushalts-Nettoeinkommens
01.11.2008 – 31.12.2009 |
| Richtsatz |
| Anzahl |
Euro |
| 1 Person |
865,09 |
| 2 Personen |
1297,05 |
| 3 Personen |
1387,71 |
| 4 Personen |
1478,37 |
| 5 Personen |
1569,03 |
| 6 Personen |
1659,69 |
| 7 Personen |
1750,35 |
| 8 Personen |
1841,01 |
| 9 Personen |
1931,67 |
| f. j. w. Person |
90,66 |


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Quelle: ORF-Gis & AMS Info vom 31.01.2009


bitte schicken auch Sie Ihre
Informationen zu guten Jobbörsen,
aber auch Ratschläge zur besserung der Sozialen Lage.
Kontakt

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Lehne es nicht ab, das negative zur kenntnis zu nehmen.
Weigere dich lediglich, dich ihm zu unterwerfen.
N. V. Peale
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