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Abfertigung Alt
Das alte Abfertigungsrecht gilt weiterhin für jene Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis
bereits am 1. Jänner 2003 bestanden hat.
Die Abfertigung nach altem Recht ist eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung
des Dienstverhältnisses unter folgenden Voraussetzungen:
Arbeitgeber zahlt:
1. bei Kündigung durch den Arbeitgeber
2. bei ungerechtfertigter und unverschuldeter Entlassung
3. bei berechtigtem vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers
4. bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses
Vorsicht:
Bei Selbstkündigung geht der Abfertigungsanspruch verloren!
AK Tipp:
Nicht vorschnell selbst kündigen!
Im Gegensatz zur Selbstkündigung verlieren Sie bei einer einvernehmlichen Lösung des
Dienstverhältnisses den Abfertigungsanspruch nicht! Verhandeln Sie daher intensiv mit dem
Arbeitgeber über eine solche Form der Auflösung des Dienstverhältnisses statt überstürzt zu
kündigen. Das kann viel Geld bringen.
Höhe des Abfertigungsanspruches nach Vollendung einer ununterbrochener Dienstzeit (jeweils Brutto-Bezüge):
Jahre
Monatsentgelte
3 Jahre
2 Monatsentgelte
5 Jahre
3 Monatsentgelte
10 Jahre
4 Monatsentgelte
15 Jahre
6 Monatsentgelte
20 Jahre
9 Monatsentgelte
25 Jahre
12 Monatsentgelte
Abfertigung Neu
Mit dem neuen Abfertigungsrecht haben nun alle Arbeitnehmer, die ab 1. Jänner 2003 in ein neues
Dienstverhältnis eingetreten sind, Anspruch auf Abfertigung. Ab 1.1.2008 gilt die Abfertigung neu
auch für freie Dienstnehmer/-innen sowie für selbständig Erwerbstätige.
Die Abfertigung neu lagert die Abfertigung in Abfertigungskassen (= Betriebliche Vorsorgekassen) aus.
Ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgelts
(auch von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) mit dem Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zahlen.
Die Krankenkasse prüft diesen Beitrag und leitet ihn an die Abfertigungskasse weiter.
Wählbare Varianten
1. Auszahlung der Abfertigung
2. Weiterveranlagung in bisheriger Abfertigungskasse
3. Übertragung in die Abfertigungskasse des neuen AG
4. Überweisung in eine Zusatzpensionsversicherung
5. Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen
6. Übertragung in die bestehende Pensionskasse des AN
Achtung:
Die Auszahlung erfolgt nicht automatisch! Sie muss vom Arbeitnehmer bei der BV-Kasse
geltend gemacht werden. Zwei Monate danach hat die Auszahlung zu erfolgen.
Bei Pensionierung können Sie zwischen der Auszahlung der Abfertigung, einer Rentenversicherung,
der Veranlagung in Pensionsinvestmentfondsanteilen oder in einer Pensionskasse wählen.
Bei Auszahlung ist die Abfertigung wie bisher mit 6% zu versteuern, erfolgt eine Rentenzahlung,
ist diese steuerfrei (gilt ab 2006).
Bei Pensionierung müssen Sie von Ihrem Wahlrecht innerhalb von zwei Monaten Gebrauch machen,
anderenfalls wird die Abfertigung ausbezahlt.
Bei Selbstkündigung besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung. Die Abfertigung
verbleibt in der Abfertigungskassa.
zum Anbieter Arbeiterkammer
Quelle: Arbeiterkammer Info vom 25.01.2009
Abfertigungsrechner der Arbeiterkammer
Mit Hilfe dieses Abfertigungsrechners können Sie sämtliche Berechnungen nach dem neuen Recht
durchführen (Ihr Arbeitsverhältnis hat nach dem 31.12.2002 begonnen).
Ebenso können Sie
Übertrittsvarianten vom alten in das neue System berechnen
zum Anbieter http://abfertigungsrechner.kcom.at/
Eine Idee muss Wirklichkeit werden können,
oder sie ist nur eine eitle Seifenblase.