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Abfertigungsrecht / Alt / Neu / Abfertigungsrechner
 
     
     
   
     
     
 
Abfertigung Alt

Das alte Abfertigungsrecht gilt weiterhin für jene Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis bereits am 1. Jänner 2003 bestanden hat.

Die Abfertigung nach altem Recht ist eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses unter folgenden Voraussetzungen:

Arbeitgeber zahlt:
1. bei Kündigung durch den Arbeitgeber
2. bei ungerechtfertigter und unverschuldeter Entlassung
3. bei berechtigtem vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers
4. bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses

Vorsicht:

Bei Selbstkündigung geht der Abfertigungsanspruch verloren!

AK Tipp:

Nicht vorschnell selbst kündigen!
Im Gegensatz zur Selbstkündigung verlieren Sie bei einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses den Abfertigungsanspruch nicht! Verhandeln Sie daher intensiv mit dem Arbeitgeber über eine solche Form der Auflösung des Dienstverhältnisses statt überstürzt zu kündigen. Das kann viel Geld bringen.

Höhe des Abfertigungsanspruches nach Vollendung einer ununterbrochener
Dienstzeit (jeweils Brutto-Bezüge):

Jahre Monatsentgelte
3 Jahre 2 Monatsentgelte
5 Jahre 3 Monatsentgelte
10 Jahre 4 Monatsentgelte
15 Jahre 6 Monatsentgelte
20 Jahre 9 Monatsentgelte
25 Jahre 12 Monatsentgelte



Abfertigung Neu

Mit dem neuen Abfertigungsrecht haben nun alle Arbeitnehmer, die ab 1. Jänner 2003 in ein neues Dienstverhältnis eingetreten sind, Anspruch auf Abfertigung. Ab 1.1.2008 gilt die Abfertigung neu auch für freie Dienstnehmer/-innen sowie für selbständig Erwerbstätige.

Die Abfertigung neu lagert die Abfertigung in Abfertigungskassen
(= Betriebliche Vorsorgekassen) aus. Ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgelts (auch von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) mit dem Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zahlen. Die Krankenkasse prüft diesen Beitrag und leitet ihn an die Abfertigungskasse weiter.

Wählbare Varianten
1. Auszahlung der Abfertigung
2. Weiterveranlagung in bisheriger Abfertigungskasse
3. Übertragung in die Abfertigungskasse des neuen AG
4. Überweisung in eine Zusatzpensionsversicherung
5. Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen
6. Übertragung in die bestehende Pensionskasse des AN

Achtung:

Die Auszahlung erfolgt nicht automatisch! Sie muss vom Arbeitnehmer bei der BV-Kasse geltend gemacht werden. Zwei Monate danach hat die Auszahlung zu erfolgen.

Bei Pensionierung können Sie zwischen der Auszahlung der Abfertigung, einer Rentenversicherung, der Veranlagung in Pensionsinvestmentfondsanteilen oder in einer Pensionskasse wählen. Bei Auszahlung ist die Abfertigung wie bisher mit 6% zu versteuern, erfolgt eine Rentenzahlung, ist diese steuerfrei (gilt ab 2006).

Bei Pensionierung müssen Sie von Ihrem Wahlrecht innerhalb von zwei Monaten Gebrauch machen, anderenfalls wird die Abfertigung ausbezahlt.

Bei Selbstkündigung besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung. Die Abfertigung verbleibt in der Abfertigungskassa.

zum Anbieter Arbeiterkammer

Quelle: Arbeiterkammer Info vom 25.01.2009



Abfertigungsrechner der Arbeiterkammer

Mit Hilfe dieses Abfertigungsrechners können Sie sämtliche Berechnungen nach dem neuen Recht durchführen (Ihr Arbeitsverhältnis hat nach dem 31.12.2002 begonnen).

Ebenso können Sie Übertrittsvarianten vom alten in das neue System berechnen

zum Anbieter http://abfertigungsrechner.kcom.at/

 
     
     
   
     
     
   
     
     
   
     
     
 
Eine Idee muss Wirklichkeit werden können,
oder sie ist nur eine eitle Seifenblase.
Berthold Auerbach
 
     
     
 
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