| |
|
|
| |

AMS

AMS Jugend

Selbstständigkeit

Achtung wichtig
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
Nebenverdienst

|
|
| |
|
|
|
| |
|
|
| |

AMS Meldepflicht
 |
| |
 |
|

|
Meldeverpflichtung bei Bezug einer Leistung
|
|
Leistungsbezieherinnen sind verpflichtet, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und andere
Ereignisse unverzüglich dem AMS zu melden
|
Wer
Die Meldeverpflichtung trifft alle
Bezieherinnen von Leistungen aus
der Arbeitslosenversicherung und
von Beihilfen nach dem
Arbeitsmarktservicegesetz.

Darunter fallen u.a.:
Arbeitslosengeld,
(Sonder) Notstandshilfe,
Pensionsvorschuss, (erweiterte)
Überbrückungshilfe,
Weiterbildungsgeld, Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes.
|
Wo
Die Meldung hat bei dem/der
zuständigen BeraterIn zu erfolgen.
Die Meldung kann schriftlich oder
persönlich erfolgen.
Telefonische Meldungen nimmt
auch gerne unser ServiceLine
unter der Tel. 01/878 71
entgegen.
Abmeldungen vom Leistungsbezug
können auch per Internet unter
www.ams.at/neu/checkout.htm
erfolgen
|
Was
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
(auch bei geringfügiger
Beschäftigung)
Krankenstand
Spitalsaufenthalt
Änderung der Wohnadresse
Änderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse
Änderung der persönlichen
Verhältnisse (z.B.Heirat)
Aufenthalt im Ausland
Studium oder Ausbildung
Präsenz-oder Zivildienst
Pensionsbeantragung
Sowie jede andere für
den Leistungsbezug
relevante Änderung.
|
Warum
Der Leistungsbezug (Anspruch,
Bemessung) ist von
unterschiedlichen
Voraussetzungen abhängig.Damit
Sie die Ihnen zustehende Leistung
erhalten, werden die genannten
Informationen zeitgerecht
benötigt.Jede verspätete Meldung
kann unangenehme Auswirkungen
haben. So kann es zu
Rückforderung von
Geldleistungen,
Zahlungsverzögerungen und sogar
zu Strafverfahren bei
Gericht kommen.

Das Arbeitsmarkservice verfügt
zwar über umfangreiche
Kontrollmechanismen, die jedoch
keinesfalls
Ihre Mitwirkung
ersetzen können.
|
|
Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Ihre/n zuständigen BeraterIn.
|
Wann
Die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit ist sofort
mitzuteilen.
Alle anderen Änderungen sind
dem AMS spätestens binnen einer
Woche bekannt zu geben.
|
Wiedermeldung
Wurde der Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankengeldbezug), so kann die Leistung nur
dann weitergewährt werden, wenn Sie sich sofort nach der Unterbrechung wieder persönlich
beim AMS melden.
|

Quelle: AMS Arbeitsmarktservice Info vom 23.01.2009

|
| |
|
|
| |
|
|
| |
Je großzügiger ein Mensch ist, desto mehr Zeit hat er für sich und andere.
Mach es dir zur Gewohnheit, immer Zeit zu haben.
Unbekannt
|
|
| |
|
|
|
|