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AMS / Meldepflicht
 
     
     
   
     
     
 
AMS Meldepflicht

   
 

Meldeverpflichtung bei Bezug einer Leistung
Leistungsbezieherinnen sind verpflichtet, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und andere Ereignisse unverzüglich dem AMS zu melden
Wer
  • Die Meldeverpflichtung trifft alle     Bezieherinnen von Leistungen aus
        der Arbeitslosenversicherung und
        von Beihilfen nach dem
        Arbeitsmarktservicegesetz.


  • Darunter fallen u.a.:     Arbeitslosengeld,
        (Sonder) Notstandshilfe,
        Pensionsvorschuss, (erweiterte)
        Überbrückungshilfe,
        Weiterbildungsgeld, Beihilfe zur
        Deckung des Lebensunterhaltes.
  • Wo
  • Die Meldung hat bei dem/der
        zuständigen BeraterIn zu erfolgen.

  • Die Meldung kann schriftlich oder
        persönlich erfolgen.

  • Telefonische Meldungen nimmt
        auch gerne unser ServiceLine
        unter der Tel. 01/878 71
        entgegen.

  • Abmeldungen vom Leistungsbezug
        können auch per Internet unter
        www.ams.at/neu/checkout.htm
        erfolgen
  • Was
  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
        (auch bei geringfügiger
        Beschäftigung)

  • Krankenstand

  • Spitalsaufenthalt

  • Änderung der Wohnadresse

  • Änderung der wirtschaftlichen
        Verhältnisse

  • Änderung der persönlichen
        Verhältnisse (z.B.Heirat)

  • Aufenthalt im Ausland

  • Studium oder Ausbildung

  • Präsenz-oder Zivildienst

  • Pensionsbeantragung

  • Sowie jede andere für
        den Leistungsbezug
        relevante Änderung.

  • Warum
  • Der Leistungsbezug (Anspruch,
        Bemessung) ist von
        unterschiedlichen
        Voraussetzungen abhängig.Damit
        Sie die Ihnen zustehende Leistung
        erhalten, werden die genannten
        Informationen zeitgerecht
        benötigt.Jede verspätete Meldung
        kann unangenehme Auswirkungen
        haben. So kann es zu
        Rückforderung von
        Geldleistungen,
        Zahlungsverzögerungen und sogar
        zu Strafverfahren bei
        Gericht kommen.


  • Das Arbeitsmarkservice verfügt
        zwar über umfangreiche
        Kontrollmechanismen, die jedoch
        keinesfalls
        Ihre Mitwirkung
        ersetzen können.
  • Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Ihre/n zuständigen BeraterIn.
    Wann
  • Die Aufnahme einer
        Erwerbstätigkeit ist sofort
        mitzuteilen.
  • Alle anderen Änderungen sind
        dem AMS spätestens binnen einer
        Woche bekannt zu geben.
  • Wiedermeldung
    Wurde der Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankengeldbezug), so kann die Leistung nur dann weitergewährt werden, wenn Sie sich sofort nach der Unterbrechung wieder persönlich beim AMS melden.

    Quelle: AMS Arbeitsmarktservice   Info vom 23.01.2009
         
         
       
         
         
       
         
         
       
         
         
     
    Je großzügiger ein Mensch ist, desto mehr Zeit hat er für sich und andere.
    Mach es dir zur Gewohnheit, immer Zeit zu haben.
    Unbekannt
     
         
         
     
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