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Soziales / Beihilfen / Wohnbeihilfe
 
     
     
   
     
     
 
 
Wohnbeihilfe
nicht verwechseln mit der Mietzinsbeihilfe des Finanzamtes

Abgabestelle

Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle
für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
Gruppe "Wohnbeihilfe"
19., Heiligenstädter Straße 31, Stiege 3, 2. Stock, Einlaufstelle Zimmer 227
Ebene 2 für Einreichungen aus den Bezirken 1.-15.
Ebene 3 für Einreichungen aus den Bezirken 16.-23.
Telefon: +43 1 40 00-74880
Fax: +43 1 40 00-99-74896

Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8-13 Uhr
Zusätzlich: Donnerstag 15.30-17.30 Uhr

Der Antrag kann in der zuständigen Wohnbeihilfestelle, per Post oder per Telefax eingebracht werden.

Voraussetzungen / Erforderliche Unterlagen

Formular Online [PDF]



Mit der Wohnbeihilfe unterstützt die Stadt Wien Personen mit geringem Einkommen. Wohnbeihilfe wird sowohl für gefördert errichtete beziehungsweise sanierte Wohnungen als auch für ungeförderte (private) Mietwohnungen ausbezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist Wohnbeihilfe für Eigentumswohnungen möglich. Auch Angehörige von Wohngemeinschaften können mit den angebotenen Formularen Wohnbeihilfe beantragen. Von der Wohnbeihilfe zu unterscheiden ist die Mietzinsbeihilfe, die beim Finanzamt und nicht bei der Abteilung Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50) zu beantragen ist.

Antragstellung

Um Wohnbeihilfe zu erhalten, ist es notwendig, einen Antrag zu stellen. Dabei sind Unterlagen vorzulegen, ohne die das Recht auf Wohnbeihilfe beziehungsweise die Höhe der Beihilfe nicht ermittelt werden können. Fachliche Beratung bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50).

Richtsätze für den Empfang von Ausgleichszulagen

Monatliches Nettoeinkommen 2009 Eine Erwachsene beziehungsweise ein Erwachsener: 733,01 Euro Zwei Erwachsene: 1099,02 Euro Je Kind: 76,82 Euro

Quelle: Wien at Info vom 30.01.2009



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